→Konzept Arbeitsgruppen Satzung Beitritt
Satzung des Vereins "Arbeitsforum Kunst e.V. Garbsen"
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Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen
Arbeitsforum Kunst e.V. Garbsen.
Sitz des Vereins ist die Stadt Garbsen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, die bildende Kunst in Garbsen zu pflegen
und zu fördern und damit das kulturelle Leben in Garbsen zu bereichern.
Er will zu künstlerischem Arbeiten anregen und Kunstverständnis
vermitteln. Dadurch leistet er einen Beitrag zur kulturellen Bildung und
zum gegenseitigen Verstehen von Menschen unterschiedlicher Herkunft und
Anschauungen.
Dies soll vorzugsweise erreicht werden durch
die Einrichtung von Kursen und Arbeitsgemeinschaften, in denen praktische
künstlerische Tätigkeiten kennengelernt, eingeübt und
vertieft werden,
Vortrags- und Gesprächsveranstaltungen sowie gemeinsame Ausstellungsbesuche,
die Gestaltung von Ausstellungen.
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Gemeinnützigkeit
Der Verein erstrebt keine Gewinne, er ist selbstlos tätig. Er verfolgt
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erhebt Beiträge und
wirbt um Spenden, die nur zur Finanzierung seiner Zwecke genutzt werden
dürfen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
Wird der Verein aufgelöst, so wird sein Vermögen auf die Stadt
Garbsen übertragen mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung
der bildenden Künste zu verwenden.
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Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein. Die Mitgliedschaft
wird durch Beitrittserklärung und Zahlung eines Jahresbei-trags erlangt.
Der Jahresbeitrag ist spätestens 3 Monate nach Beginn des Kalenderjahres
zu zahlen.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und zahlen keinen Beitrag.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres
durch schriftliche Austrittserklärung, die sptestens ein Vierteljahr
vor Ende des Jahres - also bis zum Ablauf des 30.09. - beim Verein eingehen
muss.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden,
wenn es gegen die Ziele des Vereins verstößt oder dessen Ansehen
schadet.
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Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt
und soll neben dem Kassenbericht eine offene Aussprache über die
laufende Arbeit des Vereins enthalten.
Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen
vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder ergehen. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung
wählt alle 3 Jahre die Mitglieder des Vorstands,
wählt den/die Rechnungsprüfer/in für das kommende Jahr,
setzt die Beiträge für das nächste Jahr und die Höhe
evtl. erforderlicher Umlagen fest,
entscheidet über die Feststellung des Jahres- und Kassenberichts
und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll
wird von dem/der 1.Vorsitzenden bzw. von seinem/seiner Stellvertreter/in
und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterschrieben.
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Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der Stellvertreter/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in offener
Wahl auf 3 Jahre für ihr Amt bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der /die 1. Vorsitzende und sein/ihr/e
Stellvertreter/in.
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Beirat
Der Vorstand kann Mitglieder in einen Beirat berufen. Dieser steht ihm
mit Rat und Tat zur Seite.
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Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ihr Dreiviertel
der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung zustimmen.
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